Beschreibung:
Auswahl der Begründung: Gemäß § 149 Abs. 2 Z 1 BVergG ist es möglich, ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn lediglich ein Angebot eingereicht wurde. Der Grund für den Widerruf liegt daher in der fehlenden Wettbewerbssituation, da nur ein Angebot eingegangen ist. Ferner stellte der Auftraggeber fest, dass Anpassungen im zu beauftragenden Leistungsgegenstand notwendig sind.